Die häufigsten Irrtümer im Arbeitsrecht

Die häufigsten Irrtümer im Arbeitsrecht

Unwissenheit im Arbeitsrecht kann für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen kostspielige Fehler bedeuten. Gerade wenn es um Kündigungen, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche oder Lohnzahlungen geht, lauern Fallen, die weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Du solltest die gängigsten Fehlannahmen kennen, um dich und dein Unternehmen effektiv zu schützen.

Inhalt

Irrtümer bei der Kündigung und im Kündigungsschutz

Kündigung ohne Abmahnung ist immer unwirksam

Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum. Zwar ist eine Abmahnung bei verhaltensbedingten Kündigungen oft die Voraussetzung, um dem Arbeitnehmer die Chance zur Besserung zu geben. Bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist eine vorherige Abmahnung jedoch nicht immer erforderlich. Ein schwerwiegender Vertrauensbruch oder eine erhebliche Störung des Arbeitsverhältnisses kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, ohne dass eine Abmahnung vorausgegangen sein muss. Beispiele hierfür sind Diebstahl am Arbeitsplatz oder schwere Beleidigungen. Auch bei betriebsbedingten Kündigungen, bei denen keine schuldhafte Handlung des Arbeitnehmers vorliegt, entfällt die Notwendigkeit einer Abmahnung.

Die Probezeit bietet keinen Kündigungsschutz

Während der Probezeit, die maximal zwei Wochen dauern kann, sind die Kündigungsfristen stark verkürzt. Dennoch gilt auch hier ein grundlegender Schutz. Eine Kündigung darf nicht diskriminierend sein. Diskriminierende Gründe könnten beispielsweise die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, sexuellen Orientierung oder das Geschlecht sein. Ebenso dürfen Arbeitnehmer wegen einer Schwangerschaft oder Elternzeit nicht gekündigt werden, sofern dies im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer.

Nach einer Abmahnung ist die nächste Kündigung sicher

Eine Abmahnung ist ein wichtiger Schritt, um ein Fehlverhalten zu dokumentieren. Sie allein begründet noch keine Kündigung. Die Kündigung muss auf einem konkreten, erneut aufgetretenen Fehlverhalten basieren, das den Kündigungsgrund darstellt. Zudem muss die Abmahnung selbst formal korrekt sein und das beanstandete Verhalten präzise beschreiben. Ist die Abmahnung fehlerhaft oder bezieht sich das erneute Fehlverhalten auf einen anderen Sachverhalt, kann die darauf folgende Kündigung unwirksam sein. Oftmals ist auch eine vorherige Beratung oder ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer sinnvoll, um das Fehlverhalten zu klären, bevor eine formale Abmahnung ausgesprochen wird.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist einfach durchzuführen

Betriebsbedingte Kündigungen sind an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich machen. Dies kann beispielsweise eine Auftragsrückgang, eine Umstrukturierung oder die Schließung eines Betriebsteils sein. Darüber hinaus muss eine Sozialauswahl durchgeführt werden. Dabei sind Kriterien wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Nur wenn der Arbeitnehmer ausgewählt wird, der am wenigsten sozial schutzbedürftig ist, ist die Kündigung rechtmäßig.

Irrtümer bezüglich Arbeitszeit und Vergütung

Überstunden müssen immer bezahlt werden

Grundsätzlich sind geleistete Überstunden zu vergüten, sofern sie angeordnet oder vom Arbeitgeber geduldet wurden. Eine pauschale Regelung, dass jede Überstunde automatisch vergütet wird, existiert jedoch nicht. In vielen Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen sind Regelungen enthalten, die Überstunden mit dem regulären Lohn abgelten oder einen Ausgleich in Freizeit vorsehen. Wichtig ist, dass die Überstunden nachweisbar sind. Ohne klare Dokumentation oder Anordnung kann es schwierig sein, den Vergütungsanspruch durchzusetzen. Bei leitenden Angestellten oder in bestimmten Positionen kann es Ausnahmen geben, wenn die Vergütung bereits eine pauschale Abgeltung von Überstunden beinhaltet.

Minijobs sind von allen arbeitsrechtlichen Regelungen ausgenommen

Auch Minijobber haben bestimmte Rechte und Ansprüche. Sie haben beispielsweise Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Urlaub. Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach der tatsächlichen Arbeitszeit und entspricht dem Urlaubsanspruch der Vollzeitbeschäftigten, um eine Diskriminierung zu vermeiden. Auch im Falle einer Kündigung gelten für Minijobs dieselben Fristen wie für reguläre Arbeitsverhältnisse, sofern keine abweichenden Regelungen im Arbeitsvertrag getroffen wurden. Der Kündigungsschutz greift jedoch erst nach dem allgemeinen Kündigungsschutzgesetz nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer.

Die Mindestlohngrenze ist die einzige relevante Gehaltsgrenze

Der gesetzliche Mindestlohn ist eine absolute Untergrenze. Viele Branchen und Tarifverträge sehen jedoch höhere Mindestlöhne vor. Auch die Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder im Urlaub muss sich am regulären Verdienst orientieren. Bei einer Kündigung ist die Abfindungshöhe oft an der bisherigen Vergütung gekoppelt. Ebenso können Regelungen zu Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld an das aktuelle Gehalt geknüpft sein. Werden diese Aspekte ignoriert, kann dies zu Nachzahlungen oder Streitigkeiten führen.

Irrtümer im Urlaubsrecht

Urlaub verfällt am Ende des Jahres automatisch

Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt in der Regel erst am 31. März des Folgejahres, wenn er nicht bis dahin genommen wurde. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht und muss den Arbeitnehmer auf seinen verbleibenden Urlaub hinweisen und ihn auffordern, diesen zu nehmen. Nur unter bestimmten Umständen und nach klarer Aufforderung kann Urlaub, der nicht genommen wurde, verfallen. Ein Betriebsübergang kann ebenfalls Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch haben.

Resturlaub kann einfach ausgezahlt werden

Die Auszahlung von Urlaubsansprüchen ist grundsätzlich nur in zwei Fällen möglich: bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht mehr genommen werden kann. Die Urlaubsabgeltung ist kein Ersatz für die Erholung. Arbeitgeber sollten daher darauf achten, dass der Urlaub tatsächlich gewährt wird, um spätere Auszahlungspflichten zu vermeiden. Die Höhe der Urlaubsabgeltung berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsende.

Irrtümer bei Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen

Mündliche Absprachen sind im Arbeitsrecht nicht bindend

Während ein schriftlicher Arbeitsvertrag Klarheit schafft und unerlässlich ist, sind auch mündliche Absprachen im Arbeitsrecht grundsätzlich bindend. Dies kann jedoch zu Beweisschwierigkeiten führen. Wichtige Vereinbarungen, wie Gehaltserhöhungen, Änderungen der Arbeitszeiten oder die Gewährung von Sonderurlaub, sollten immer schriftlich festgehalten werden, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Die Beweislast liegt im Streitfall oft bei demjenigen, der die mündliche Vereinbarung geltend macht. Dies kann sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber betreffen.

Eine Klausel im Arbeitsvertrag ist immer rechtsgültig

Nicht jede Klausel in einem Arbeitsvertrag ist automatisch rechtsgültig. Insbesondere einseitige Benachteiligungen des Arbeitnehmers oder unangemessene Regelungen können unwirksam sein. Beispiele hierfür sind übermäßige Ausschlussfristen für Ansprüche, einseitige Änderungsvorbehalte oder die Benachteiligung von Teilzeitkräften. Solche Klauseln können durch Gerichte für unwirksam erklärt werden, selbst wenn sie vom Arbeitnehmer unterschrieben wurden. Es empfiehlt sich daher, Arbeitsverträge sorgfältig zu prüfen und im Zweifel juristischen Rat einzuholen.

Irrtümer im Umgang mit Krankheit und Arbeitsunfähigkeit

Bei Krankheit darf der Arbeitgeber keine Informationen verlangen

Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dies geschieht in der Regel telefonisch oder per E-Mail. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist ab dem dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, es sei denn, der Arbeitgeber verlangt diese bereits früher. Der Arbeitgeber darf von der AU keine detaillierten Informationen über die Krankheit erhalten, aber er hat das Recht, die AU einzufordern und die Bescheinigung auf ihre formale Korrektheit zu prüfen. Bei Verdacht auf Missbrauch kann der Arbeitgeber auch weitere Schritte einleiten.

Eine Krankschreibung bedeutet immer ein Beschäftigungsverbot

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigt die Unfähigkeit, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuführen. Es bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Arbeitnehmer gar keiner Arbeit nachgehen kann. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise eine leichte körperliche Tätigkeit ausübt und eine Halsentzündung hat, könnte er unter Umständen eine sitzende Tätigkeit ausüben, für die er nicht durch die AU eingeschränkt ist. Dies muss jedoch im Einzelfall mit dem behandelnden Arzt besprochen und gegebenenfalls eine Umschulung oder vorübergehende andere Tätigkeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Eine Arbeitsaufnahme gegen ärztliche Anweisung ist riskant und kann den Versicherungsschutz gefährden.

Strukturierung der häufigsten Irrtümer im Arbeitsrecht

Kategorie Häufigster Irrtum Rechtliche Konsequenz bei Missachtung Empfehlung für Arbeitgeber Empfehlung für Arbeitnehmer
Kündigung & Kündigungsschutz Kündigung ohne Abmahnung ist immer unwirksam Unwirksame Kündigung, Nachzahlung von Lohn, Weiterbeschäftigungsanspruch Klare Dokumentation von Fehlverhalten, Prüfung der Erforderlichkeit einer Abmahnung Kündigung prüfen lassen, bei fehlerhafter Abmahnung reagieren
Arbeitszeit & Vergütung Überstunden müssen immer ohne weitere Regelung bezahlt werden Nachzahlung von Überstunden, Zinsansprüche, mögliche Gerichtsverfahren Klare Regelungen zu Überstunden und deren Ausgleich im Arbeitsvertrag Überstunden dokumentieren, Ansprüche prüfen
Urlaubsrecht Urlaub verfällt automatisch am Ende des Jahres Fortbestehender Urlaubsanspruch, mögliche Nachzahlungen Arbeitnehmer über verbleibenden Urlaub informieren und zur Inanspruchnahme auffordern Urlaubsansprüche dokumentieren und fristgerecht geltend machen
Arbeitsverträge & Vereinbarungen Mündliche Absprachen sind im Arbeitsrecht nicht bindend Beweislastprobleme, Streitigkeiten über Inhalte Alle wichtigen Vereinbarungen schriftlich festhalten Wichtige Absprachen schriftlich bestätigen lassen
Krankheit & Arbeitsunfähigkeit Bei Krankheit darf der Arbeitgeber keine Informationen verlangen Fehlende Nachweise, mögliche Abmahnung oder Kündigung bei unentschuldigtem Fehlen Forderung einer AU ab dem dritten Tag (oder früher nach Vereinbarung) Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen, AU fristgerecht einreichen

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Die häufigsten Irrtümer im Arbeitsrecht

Darf ich meinen Arbeitnehmer per WhatsApp kündigen?

Nein, eine Kündigung muss nach deutschem Arbeitsrecht zwingend in schriftlicher Form erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist unwirksam. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.

Was passiert, wenn ich meine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät abgebe?

Wenn du deine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nicht fristgerecht bei deinem Arbeitgeber einreichst, kann dieser deine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern. In schwerwiegenderen Fällen kann dies auch zu einer Abmahnung oder sogar zu einer Kündigung führen, da du deine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Es ist daher essenziell, die Fristen genau einzuhalten und dich bei Verzögerungen umgehend mit deinem Arbeitgeber abzusprechen.

Kann mein Arbeitgeber mir ohne Angabe von Gründen kündigen?

Grundsätzlich ist dies nur während der Probezeit oder bei kleineren Betrieben (weniger als 10 Mitarbeiter) unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In Betrieben, die unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, bedarf eine Kündigung eines rechtfertigenden Grundes. Dieser kann personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein. Ohne einen solchen Grund ist eine Kündigung unwirksam.

Wie viele Urlaubstage stehen mir als Teilzeitbeschäftigter zu?

Dein Urlaubsanspruch als Teilzeitbeschäftigter bemisst sich nach der Anzahl der Tage, die du pro Woche arbeitest. Die Urlaubstage sind proportional zu deiner Arbeitszeit zu berechnen. Wenn ein Vollzeitbeschäftigter beispielsweise 24 Urlaubstage pro Jahr hat und du nur an 3 von 5 Tagen pro Woche arbeitest, stehen dir entsprechend 3/5 x 24 = 14,4 Urlaubstage zu. Die genaue Berechnung kann variieren, aber eine Diskriminierung gegenüber Vollzeitkräften ist nicht zulässig.

Was ist, wenn mein Arbeitgeber meine vereinbarte Gehaltserhöhung nicht zahlt?

Wenn eine Gehaltserhöhung wirksam vereinbart wurde, sei es schriftlich im Arbeitsvertrag, in einem Nachtrag oder durch eine verbindliche betriebliche Übung, hast du einen rechtlichen Anspruch darauf. Wenn der Arbeitgeber die Erhöhung nicht zahlt, kannst du diese unter Vorbehalt geltend machen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Es ist ratsam, dies zunächst schriftlich vom Arbeitgeber einzufordern und dabei auf die zugrundeliegende Vereinbarung zu verweisen.

Kann ich während einer Krankschreibung gekündigt werden?

Eine Krankschreibung allein ist kein Kündigungsgrund. Allerdings kann eine krankheitsbedingte Kündigung unter Umständen wirksam sein, wenn die Krankheit zu einer dauerhaften oder erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsleistung führt und andere Maßnahmen (wie eine Kur oder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes) nicht möglich oder nicht erfolgreich sind. Die Hürden für eine solche Kündigung sind jedoch hoch und erfordern eine sorgfältige Prüfung durch den Arbeitgeber und gegebenenfalls die Zustimmung eines Betriebsrats.

Was versteht man unter einer „betrieblichen Übung“?

Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber eine Leistung oder einen Vorteil (z. B. Weihnachtsgeld, eine Tankkarte) über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig und gleichbleibend gewährt. Für die Entstehung einer betrieblichen Übung sind drei Voraussetzungen entscheidend: Wiederholung der Handlung durch den Arbeitgeber, Gleichmäßigkeit der Leistung und dass die Arbeitnehmer die Leistung als rechtlich bindend ansehen. Aus einer betrieblichen Übung können sich individuelle Ansprüche für die Arbeitnehmer ergeben, die nicht einseitig vom Arbeitgeber aufgehoben werden können.

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